Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen ROCK'N'ROLL CLUB CHUR besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in CHUR.  

II. Zweck

Art. 2 Der Verein fördert den Rock'n'Roll-Tanzsport, bietet Lern- und Trainingsmög­lichkeiten dieses Sports an und nimmt mit seinen Mitgliedern an regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben teil. Er fördert die Pflege der Sport­lichkeit, Kameradschaft und Geselligkeit.  

III. Mitglieder

Art. 3
Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.  


Art. 4

Aktivmitglieder sind aktive Sportler, Trainerpersonen und Vorstandsmitglieder. Die Beitrittserklärung erfolgt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages.  


Art. 5

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein unter­stützen wollen, ohne aktiv im Verein mitzuwirken.      


Art. 6

Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein beson­ders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  


Art. 7

Der Vorstand kann Eintrittsgesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. 


Art. 8

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich oder auf elektronischem Weg erklärt werden.  

Art. 9

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztinstanzlich über den Ausschluss. Die finanziellen Verpflichtungen bei Austritt und Ausschluss bleiben für das laufende Vereinsjahr geschuldet. Sämtliche Guthaben des RRC Chur sind sofort zur Zahlung fällig.  

Art. 10 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Leistungen der Mitglieder bestehen aus einem Jahresbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Wenn ein Mitglied in einem anderen Club tanzt und trainiert (Turnier oder Formation) so ist es trotzdem verpflichtet, den vollen Mitgliederbeitrag des Vereins zu entrichten. Die Teilnahme an Turnieren hat grundsätzlich für den RRC Chur zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Für Beschädigungen an Eigentum des Vermieters des Tanzlokals haftet der Verursacher.  

IV. Finanzierung/Haftung

Art. 11

Der Verein wird finanziert aus:

  • dem Erlös aus Veranstaltungen und Kursgeldern
  • Sponsoring
  • Subventionen und Beiträgen
  • Spenden
  • Mitgliederbeiträgen.  


Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang A).  

V. Organisation

Art. 13

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  

Art. 14 Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kommissionen
  • die Revisoren.  

a) Die Mitgliederversammlung

Art. 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Ablauf des Vereinsjahres im ersten Quartal des Folgejahres zusammen. Die Einladung hat vom Vorstand 14 Tage vorher unter Beilage der Traktandenliste und allfälliger weiterer Unterlagen zu erfolgen. Die Einladung ist auch auf elektronischem Weg gültig. Anträge der Mitglieder sind bis mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einzureichen. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Protokolle von Mitgliederversammlungen
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Bekanntgabe des Revisorenberichts
  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  • Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Beschlussfassung über besondere Anträge und Rekurse.  

Art. 16

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Altersjahr, jüngere Aktivmitglieder können durch ihre Eltern vertreten werden. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.  


Art. 17

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, bei Wahlen die höchste Stimmenzahl (relatives Mehr). Wahlen und Abstimmungen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen oder wird durchgeführt, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.    


Art. 18

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sach­geschäften hat er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen ent­scheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.

b) Der Vorstand

Art. 19

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Beim Ausscheiden von Mitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergän­zen.  


Art. 20

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich verwendet werden.  


Art. 21

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.  


Art. 22

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten, oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleich-heit hat der Präsident den Stichentscheid.  

c) Die Revisoren

Art. 23

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungs­revisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.  


VI. Auflösung des Vereins

Art. 24

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Mitgliederversammlung legt fest, wie das Vereins­vermögen zu verwenden ist. Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. November 2013 angenommen.        

 

Der Präsident:......................................................        
Die Aktuarin:..........................................................                                        

 

Anhang A

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung vom 18. November 2013 wie folgt festgelegt:

  • Aktivmitglieder:Junioren bis 10 Jahre Fr. 220.00
  • Junioren von 11 bis 17 Jahren Fr. 280.00
  • Studenten/Lehrlinge Fr. 320.00                                   
  • Erwachsene Fr. 370.00  
  • Passivmitglieder: ab Fr. 30.00 
  • Ehrenmitglieder: gratis      


Der Präsident: Brigitta Marranchelli
Die Aktuarin: Birgit Parpan